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Digitale Prozesse
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Auskunftservice Ausweise
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Handwerkerparkausweis
HINWEIS: Systemwechsel: Digitaler Handwerkerparkausweis
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte beachten Sie, dass das Verfahren zur Beantragung von Handwerkerparkausweisen auf ein neues digitales System umgestellt wird.
· Ab dem 15.09.2025 steht ausschließlich das neue Portal zur Verfügung. Den entsprechenden Link finden Sie hier: Link
Wir bitten um Ihr Verständnis für die technische Umstellung und danken Ihnen für Ihre Zusammenarbeit.
Ihre Verwaltung
Anzeigepflicht vorübergehende Gaststättenbetriebe
Änderung seit Januar 2026
Neues Landesgaststättengesetz tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft
Anzeigeverfahren ersetzt Erlaubnispflicht – Bürokratieabbau für die Gastronomie
Das Landesgaststättengesetz Baden-Württemberg (LGastG) tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Es wurde am 18. November 2025 beschlossen und am 2. Dezember 2025 im Gesetzblatt verkündet (GBl. Nr. 119).
Mit dem neuen Gesetz wird das Gaststättenrecht grundlegend modernisiert. Ziel ist es, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, bürokratische Belastungen abzubauen und die Eigenverantwortung der Gastgewerbetreibenden zu stärken. Die Reform ist Teil der Entlastungsallianz für Baden-Württemberg und wurde in enger Abstimmung mit kommunalen Spitzenverbänden sowie Wirtschafts- und Berufsverbänden erarbeitet.
Anzeige statt Erlaubnis
Zentrale Neuerung ist der Wechsel von der bisherigen Erlaubnispflicht zum Anzeigeverfahren. Künftig müssen alle Gaststättenbetriebe – unabhängig vom Alkoholausschank – lediglich angezeigt werden. Die Unterscheidung zwischen Betrieben mit und ohne Alkohol entfällt ebenso wie die präventive Zuverlässigkeitsprüfung.
Damit entfallen auch die bislang erforderlichen raum- und ortsbezogenen Prüfungen im Rahmen des Gaststättenrechts. Bau-, Immissions- und lebensmittelrechtliche Anforderungen werden künftig ausschließlich durch die jeweils zuständigen Fachbehörden geprüft.
Klare Fristen für Betriebe
Für stehende Gaststättenbetriebe ist die Anzeige mindestens sechs Wochen vor Betriebsbeginn gemeinsam mit der Gewerbeanzeige nach § 14 GewO einzureichen. Für vorübergehende Gaststättenbetriebe bei Veranstaltungen aus besonderem Anlass genügt eine Anzeige bei der Gemeinde.
Vereine und bestehende Betriebe
Vereine müssen ein vorübergehendes Gaststättengewerbe nur dann anzeigen, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Reine Vereinsfeste ohne Alkoholausschank bleiben anzeigefrei. Für vorübergehende Gaststättenbetriebe – etwa bei Festen oder Veranstaltungen aus besonderem Anlass – genügt eine Anzeige bei der Gemeinde, regelmäßig spätestens zwei Wochen vor Beginn. In diesem Bereich ersetzt das Anzeigeverfahren die bisherige Gestattung.
Bereits vor dem 1. Januar 2026 rechtmäßig betriebene Gaststätten müssen keine neue Anzeige erstatten und keinen neuen Unterrichtungsnachweis vorlegen. Übergangsweise werden Gaststättenunterrichtungen anerkannt, die zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2025 absolviert wurden. LANDESGASTSTÄTTENGESETZ (188,1 KB)
Zum Formular "Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes" (87,1 KB)
Das Formular ausgefüllt an das Bürgeramt Plankstadt senden/dort abgeben.
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Terminbuchung
Sie können ab sofort Termine für bestimmte Leistungen in Bauamt, Kämmerei, Kinder, Jugend und Senioren, Bürgeramt, Standesamt, Klimaschutz und für die Bürgermeistersprechstunde online im Voraus buchen. Dieses neue Angebot hilft Wartezeiten zu verkürzen und erlaubt eine optimale Planung.
Im Verlauf des Buchungsvorgangs erhalten Sie alle notwendigen Informationen, etwa, welche Unterlagen Sie bereithalten und was Sie vor dem Termin beachten müssen.
Sie können nach wie vor auch direkt im Bürgerbüro zu den Öffnungszeiten ohne vorherige Terminvereinbarung vorsprechen.
Einen Tag vor dem von Ihnen reservierten Termin, erhalten Sie einen Terminhinweis per SMS oder E-Mail.
Bitte halten Sie den vereinbarten Termin pünktlich ein, damit eine reibungslose Bearbeitung gewährleistet ist.
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