Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Personenbezogene Daten - Übermittlung oder Übertragung beantragen
Unternehmen, öffentliche Stellen und andere Organisationen wie beispielsweise Vereine speichern personenbezogene Daten.
Sie können verlangen, dass diese Daten direkt an Sie übermittelt oder direkt an ein anderes Unternehmen übertragen werden, dessen Dienste Sie nutzen möchten.
Beispiel:
Sie sind Mitglied eines sozialen Online-Netzwerks. Sie entscheiden, dass ein anderes soziales Netzwerk besser zu Ihren Zielen und Ihrer Altersgruppe passt. Sie können das soziale Online-Netzwerk, das Sie aktuell nutzen, bitten, Ihre personenbezogenen Daten, einschließlich Ihrer Fotos, dem neuen sozialen Netzwerk zu übermitteln.
Zuständige Stelle
die Organisation, die Daten über Sie speichert
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Die Organisation verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten auf Grundlage einer Einwilligung oder eines Vertrags.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Übertragung schriftlich, mündlich, telefonisch oder elektronisch.
Im Hinblick auf die mangelnde Sicherheit einer E-Mail-Übertragung ist es empfehlenswert, eine Verschlüsselungssoftware zu verwenden.
Fristen
Keine
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Keine
Bearbeitungsdauer
abhängig von der Komplexität des Einzelfalles
Vertiefende Informationen
Informationen der Europäischen Kommission zur Datenschutz-Grundverordnung:
Rechtsgrundlage
- § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Öffentliche Stellen des Bundes)
- § 34 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) (Auskunft an den Betroffenen)
- § 15 Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG) (Sonderregelung für das Bundesamt für Verfassungsschutz)
- § 491 Strafprozessordnung (StPO) (Gerichte und Strafverfolgungsbehörden)
- § 495 Strafprozessordnung (StPO) (Zentrales staatsanwaltschaftliches Verfahrensregister beim Bundeszentralregister)
- § 21 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Öffentliche Stellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts)
- § 37 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) (Südwestrundfunk)
- § 45 Polizeigesetz (PolG) (Sonderregelung für die Landespolizei)
- § 13 Landesverfassungsschutzgesetz (LVSG) (Sonderregelung für das Landesamt für Verfassungsschutz)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat dessen ausführliche Fassung am 19.02.2019 freigegeben.