Anträge direkt online aufrufen und ausfüllen
In Zusammenarbeit mit Service-BW bietet die Gemeinde Plankstadt ab sofort ihren Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit häufig angefragte Verwaltungsdienstleistungen einfach von Zuhause Online durchzuführen.
Sie klicken eine der unten aufgelisteten Dienstleistungen an und gelangen direkt zur Antragstellung.
Dort werden Sie zu Beginn aufgefordert ein kostenfreies Servicekonto einzurichten oder sich mit Ihrem bereits bestehenden Servicekonto anzumelden. Wenn Sie dies erledigt haben, werden Sie ganz durch das Menü der jeweiligen Antragstellung geführt. Nach Eintragung aller benötigten Daten und eventuell angehängter Nachweise wird Ihr Antrag direkt an die zuständige Stelle innerhalb der Gemeindeverwaltung übertragen.
Beendigung des Betriebs einer Röntgeneinrichtung mitteilen
Möchten Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben? Dann müssen Sie dies der zuständigen Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich mitteilen.
Es kann verschiedene Gründe dafür geben, weshalb Sie eine Röntgeneinrichtung nicht mehr betreiben. Die Beendigung des Betriebs kann beispielsweise der Verkauf oder die Entsorgung der Röntgeneinrichtung sein. In jedem Fall müssen Sie die zuständige Behörde für Strahlenschutz schnellstmöglich darüber informieren.
Onlineantrag und Formulare
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Ihre Einrichtung (Krankenhaus, Praxis, Unternehmen) ihren Hauptsitz hat.
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Der genehmigte oder angezeigte Betrieb einer Röntgeneinrichtung wurde oder wird beendet. Die Mitteilung darüber erfolgt durch Sie als Strahlenschutzverantwortlicher, Vertretungsberechtiger oder Strahlenschutzbevollmächtigter.
Verfahrensablauf
Sie können die Mitteilung elektronisch oder schriftlich erledigen.
Fristen
schnellstmöglich nach Beendigung des Betriebs
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Entsorgung oder
- Nachweis über den Verbleib der Röntgeneinrichtung oder
- Nachweis für die Funktionsuntauglichkeit
Kosten
in der Jahresgebühr für die Überwachung durch das zuständige Regierungspräsidium berücksichtigt
Hinweise
Auf der gemeinsamen Homepage der Regierungspräsidien finden Sie das passende pdf-Dokument.
Rechtsgrundlage
Strahlenschutzgesetz (StrlSchG):
- § 21 Beendigung des genehmigten oder angezeigten Betriebs oder Umgangs
Freigabevermerk
27.03.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg